Derartige Situationen sind ein Albtraum für jeden Autofahrer: Nach einem Verkehrsunfall stellt sich heraus, dass das Fahrzeug des Unfallverursachers nicht haftpflichtversichert war. Große Probleme bei der Schadensregulierung sind hier fast immer vorprogrammiert, da in so gut wie allen Fällen auch eine finanzielle Forderung gegenüber dem Halter ins Leere geht. Dennoch gibt es effektive Wege, den entstandenen Schaden zu minimieren.
Kein Kavaliersdelikt
Wer sich mit einem Kraftfahrzeug ohne Versicherungsschutz im öffentlichen Straßenverkehr bewegt, macht sich eines Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) schuldig. Ein solches Verhalten ist keineswegs ein Kavaliersdelikt, sondern wird gemäß § 6 PflVG mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet. Diese Härte existiert nicht ohne Grund, denn andere Verkehrsteilnehmer können durch den ihnen zugefügten Schaden unter Umständen in große finanzielle Bedrängnis geraten, da sie auf den Kosten für die Reparatur oder den Ersatz ihres Fahrzeugs sitzen bleiben – von den Folgen körperlicher Beeinträchtigungen ganz abgesehen.
Den Unfall polizeilich aufnehmen lassen
Geraten Sie als Auto- oder Motorradfahrer in einen Unfall mit einem offensichtlich nicht versicherten Fahrzeug (erkennbar an der abgekratzten Zulassungsplakette), sollten Sie auch bei augenscheinlichen Bagatellschäden immer die Polizei verständigen und den Unfall aufnehmen lassen. So sichern Sie sich Ihre Ansprüche am besten und helfen zudem auch anderen Verkehrsteilnehmern nachhaltig, da Fahrer ohne Versicherungsschutz unbedingt von der Straße geholt werden müssen. Sollten bezüglich des Bestehens einer Haftpflichtversicherung Unsicherheiten aufkommen, schafft eine Anfrage beim Zentralruf der Autoversicherer überdies schnell Klarheit.
Manchmal greift die Nachhaftung
Grundsätzlich endet eine Kfz-Haftpflichtversicherung mit dem Zeitpunkt der Abmeldung des Fahrzeugs bei der Zulassungsstelle beziehungsweise mit der Beendigung des Versicherungsvertrages infolge Kündigung. Gemäß § 117 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) besteht jedoch eine Nachhaftung von einem Monat. Ereignet sich der Unfall in diesem Zeitraum, steht der alte Haftpflichtversicherer in der Schuld, den Schaden noch zu regulieren. Als Geschädigter können Sie sich daher mit Ihren Ansprüchen direkt an diesen Versicherer wenden. Den genauen Zeitpunkt der Abmeldung oder Kündigung erfahren Sie ebenfalls beim Zentralruf der Autoversicherer.
Keine Rückstufung in der eigenen Vollkasko
Geschädigte mit einer eigenen Vollkaskoversicherung können diese gemäß I.4.1.2e der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2015) grundsätzlich ohne Rückstufung der Schadenfreiheitsklasse in Anspruch nehmen – eine Tatsache, die vielen Geschädigten und nicht selten auch den Sachbearbeitern der Versicherer weitestgehend unbekannt ist. Bleiben Sie hier hartnäckig und wenden Sie sich gegebenenfalls an die Geschäftsführung Ihres Kaskoversicherers, um Ihre Ansprüche durchzusetzen. Selbst tragen müssen Sie hier allerdings in jedem Fall eine eventuell bestehende Selbstbeteiligung.
Letzte Möglichkeit: Die Verkehrsopferhilfe
Über den Garantiefonds der Verkehrsopferhilfe können Sie gemäß § 12 PflVG eine Schadensregulierung beantragen, sofern Sie keine Vollkaskoversicherung besitzen. Die Verkehrsopferhilfe reguliert grundsätzlich Schäden, die im Zusammenhang mit dem Gebrauch eines nicht versicherten Kraftfahrzeugs entstanden sind. Auch eine bei Inanspruchnahme Ihrer Vollkaskoversicherung zunächst aus eigener Tasche gezahlte Selbstbeteiligung können Sie sich hier zurückerstatten lassen. Zögern Sie daher nicht, die Leistungen dieses Vereins in Anspruch zu nehmen. Auf diese Weise lässt sich der Ihnen entstandene Schaden erheblich begrenzen.
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