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Sofern Ihnen der Wechsel Ihrer Versicherung vorschwebt, müssen Sie Ihre bisherige Kfz-Versicherung kündigen. Eine ordentliche Kündigung ist in der Regel bis zum 30. November eines jeden Jahres vorzunehmen. Doch in Fällen wie etwa einer Beitragserhöhung, steht Ihnen das Recht auf eine außerordentliche Kündigung zu. Im Folgenden wird ausführlich erklärt, wann Sie Ihre Autoversicherung kündigen können und was es hierbei alles zu beachten gibt.
Inhaltsverzeichnis
- 1 Bis wann kann ich meine Kfz Versicherung kündigen?
- 2 Was gilt bei einer ordentlichen Kündigung?
- 3 Was gilt bei einer außerordentlichen Kündigung (Sonderkündigungsrecht)?
- 4 Einige Sonderfälle beim kündigen der Kfz-Versicherung
- 5 Fahrzeug verkauft – Besteht der Vertrag weiter?
- 6 Auto stillgelegt – Kündigung der Versicherung möglich?
- 7 Fahrzeug abgemeldet – Kann Police beendet werden?
- 8 Art der Fahrzeugnutzung hat sich geändert
- 9 Kündigung wegen Änderung der Versicherungsbedingungen?
- 10 Endet die Kfz-Versicherung im Todesfall automatisch?
- 11 In diesen Fällen können Sie die Autoversicherung nicht kündigen
- 12 So können Sie Ihre Kfz-Versicherung kündigen
Bis wann kann ich meine Kfz Versicherung kündigen?
Möchten Sie den Vertrag mit Ihrem bisherigen Autoversicherer beenden, so stehen Ihnen grundsätzlich folgende zwei Optionen zur Verfügung:
Was gilt bei einer ordentlichen Kündigung?
Die Laufzeit der Autoversicherung erstreckt sich auf ein Jahr. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie lediglich eine Kfz-Haftpflichtversicherung oder zusätzlich eine Kaskoversicherung vereinbart haben. Sofern Sie keine Kündigung vornehmen oder diese zu spät einreichen, verlängert sich die Kfz-Versicherung um ein weiteres Jahr. Möchten Sie Ihre Autoversicherung ordentlich beenden, so ist eine Kündigungsfrist von einem Monat zur Hauptfälligkeit zu beachten. Bei den meisten Versicherungsgesellschaften endet das Versicherungsjahr zum 31. Dezember. Stichtag für die Kündigung ist der 30. November. Verfassen Sie Ihre Kündigung schriftlich und achten Sie darauf, dass diese bis Ende November beim Versicherer eingeht. Es ist nicht erforderlich, einen Grund für die Kündigung anzugeben.
Eine ordentliche Kündigung der Autoversicherung hat zwei Ausnahmen:
- Unterjährige Hauptfälligkeit
Einige Versicherer sind dazu übergegangen, den Vertragsabschluss außerhalb der normalen Regelung vom 1. Januar bis zum 31. Dezember anzubieten. Zwar beträgt die Laufzeit auch in diesem Fall ein Jahr. Jedoch wird eine solche Police nicht zum 1. Januar fällig, sondern zum vereinbarten Zeitpunkt. Dies kann beispielsweise der 1. April oder der 1. September sein. Ungeachtet des genauen Ablauftermins beträgt die Kündigungsfrist in jedem Fall ein Monat.
- Saison-Kennzeichen
Ist Ihr Fahrzeug in der Zeit von Mai bis Oktober zugelassen und demnach in Besitz eines Saisonkennzeichens, so fällt die Hauptfälligkeit Ihrer Autoversicherung auf den jeweiligen Saisonstart. Weil sich die Kündigungsfrist ebenfalls auf einen Monat beläuft, ist der Vertrag mit Saison-Beginn 1. März bis zum 31. Januar zu kündigen.
Ordentliche Kündigung – Kurzübersicht
- Fällt die Hauptfälligkeit auf den 1. Januar, ist die Kündigung bis zum 30. November der Vorjahres vorzunehmen;
- Sie fahren ein Saisonfahrzeug mit Saisonbeginn 1. März? Dann ist der späteste Kündigungstermin der 31. Januar;
- Liegt die Hauptfälligkeit unterjährig, ist die Kündigungsfrist gleichfalls 1 Monat.
Was gilt bei einer außerordentlichen Kündigung (Sonderkündigungsrecht)?
In bestimmten Fällen müssen Sie nicht die Hauptfälligkeit abwarten, um Ihre Autoversicherung kündigen zu können. Sie können dann von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen und den Vertrag außerordentlich beenden. Das Sonderkündigungsrecht erlaubt es Ihnen, die Autoversicherung außerhalb der regulären Stichtagsregelung zu wechseln.
Dies sind die häufigsten Gründe für ein Sonderkündigungsrecht:
- Schadensfall
- Neuzulassung / Fahrzeugwechsel
- Beitragserhöhung
Schaden eingetreten – Was heißt das für mein Kündigungsrecht?
Hat sich ein Schadensfall ereignet, haben sowohl Sie als auch Ihr Versicherer für die bestehende Autoversicherung ein Sonderkündigungsrecht.
Hinweis: Ihre Kündigungsfrist von einem Monat beginnt dann, wenn die Versicherungsgesellschaft den Schaden bearbeitet und ihre Entscheidung mitteilt, ob sie den Fall regulieren wird oder nicht. Für die außerordentliche Kündigung spielt es jedoch keine Rolle, ob der Schaden beglichen wird.
Fahrzeug gewechselt – Wie kann gekündigt werden?
Ein Fahrzeugwechsel liegt dann vor, wenn Sie Ihr Fahrzeug während eines laufenden Jahres abmelden und dafür ein neues Auto anmelden. Ist dies der Fall, haben Sie ein Kündigungsrecht und können die Kfz-Versicherung ohne Beachtung etwaiger Fristen beenden.
Versicherer hat Beitrag erhöht – Kann der Versicherer gewechselt werden?
Hebt das Versicherungsunternehmen den Beitrag an, können Sie selbst dann Ihre Autoversicherung kündigen, wenn sich nur ein Bestandteil Ihrer Versicherung (z.B. Teilkasko) erhöht hat. In der Regel wird Sie Ihr Versicherer nach der Neubewertung der Risikofaktoren im November darüber informieren, dass sich der Beitrag zum Jahresbeginn verteuert. Der Versicherer nimmt die Risikobewertung übrigens nicht selbst vor, sondern erhält die entsprechenden Informationen Anfang Oktober vom Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV).
Wird im Zuge dessen Ihr Zulassungsbezirk (Regionalklasse) und/oder Ihr Fahrzeugmodell (Typklasse) ungünstiger eingestuft und kommt es damit zu einer höheren Eingruppierung, resultiert hieraus eine Preissteigerung. Das Versicherungsunternehmen ist dann verpflichtet, Ihnen dies mindestens einen Monat vor Inkrafttreten des neuen Beitrags mitzuteilen. Sobald Sie die Benachrichtigung erhalten haben, beginnt die Kündigungsfrist von einem Monat. Machen Sie von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch, müssen Sie als Kündigungsgrund die Beitragserhöhung im Schreiben angeben.
Achtung Ausnahme: Nicht jede Beitragsveränderung berechtigt zur außerordentlichen Kündigung. Sinkt der Beitrag, weil Ihr Pkw-Modell zum Beispiel in eine niedrigere Risikoklasse eingeordnet wurde, haben Sie kein Sonderkündigungsrecht. Dieses ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Beitragserhöhung auf verbesserte Leistungen beruht.