Was umgangssprachlich als Fahrerflucht bezeichnet wird, definiert die Gesetzgebung als “unerlaubtes Entfernen vom Unfallort”. Bei einem Verkehrsunfall sind die Beteiligten nach Paragraf 142 des Strafgesetzbuchs verpflichtet, am Ort des Geschehens zu bleiben. Ist der Geschädigte nicht auffindbar, muss der Unfallverursacher mindestens eine halbe Stunde warten und spätestens dann die Polizei informieren. Hierzu darf er den Unfallort verlassen. Das Anbringen einer handschriftlichen Nachricht an der Windschutzscheibe des beschädigten Fahrzeuges genügt nicht. Innerhalb einer Frist von sieben Tagen muss der Unfall dem eigenen Kfz-Versicherer mitgeteilt werden.
Die Strafe für Fahrerflucht reicht je nach Situation von Bußgeld über ein langjähriges Fahrverbot bis zu einem Gefängnisaufenthalt. Die Kfz-Versicherungsgesellschaft ist in einem solchen Fall nicht nur haftungsbefreit. Sie ist auch berechtigt, einen Vertrag fristlos zu kündigen und kann Regressansprüche geltend machen.