Der Annahme- oder Kontrahierungszwang verpflichtet Versicherungsgesellschaften, jedem Antrag auf eine Kfz-Haftpflichtversicherung im Rahmen der gesetzlichen Mindestdeckung zuzustimmen. Diese Regelung ist in Paragraf 5 des Pflichtversicherungsgesetzes festgehalten. Darin ist ebenso definiert, in welchen Ausnahmefällen eine Ablehnung erfolgen darf:
- Der Versicherungsschutz beinhaltet zusätzliche Teil- oder Vollkasko-Umfänge.
- Der Versicherungsschutz bezieht sich auf Regionen, Personengruppen oder Fahrzeugtypen, die nicht mit den Vorgaben des Antragstellers übereinstimmen.
- Der Antragsteller war beim angefragten Kfz-Versicherer bereits versichert und hat diesen Vertrag aus diversen Gründen angefochten oder gekündigt.