Betriebsgefahr Kfz

Von jedem am Straßenverkehr beteiligten Fahrzeug geht eine potenzielle Gefahr aus, die sich in einen Unfall äußern kann. Für diese Betriebsgefahr und damit verbundenen Schäden haftet der Halter eines Fahrzeugs im Rahmen der Gefährdungshaftung – auch wenn er den Schaden nicht selbst verursacht hat. Im Versicherungsfall sorgt die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers für die Regulierung der Schadenersatzansprüche. Dabei kann die Betriebsgefahr jedes an einem Unfall mehr oder minder beteiligten Fahrzeugs in die Beurteilung der Gesamtsituation einbezogen werden. Völlig befreit von seiner Verantwortung ist ein Fahrzeughalter nur bei eindeutigem Fremdverschulden oder wenn eine höhere Gewalt wie Wetterphänomene einen Schaden hervorrufen.



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