Sachmängelhaftung Kfz

Gebrauchtwagenkauf: Bei der Sachmängelhaftung beim Auto ist Zeit essenziell

Die gesetzliche Sachmängelhaftung gilt gemäß den Vorschriften des BGB für zwei Jahre im Warengeschäft. Dabei stellt sich für Privatpersonen, die ihren Pkw verkaufen, natürlich die Frage, ob und wie lange sie für etwaige Mängel haften. Dieser Beitrag bringt diesbezüglich Licht ins Dunkel. Sie erfahren hier, womit es mit der Sachmängelhaftung auf sich hat und worauf in Bezug auf diesen Aspekt zu achten ist.

Was wird unter der Sachmängelhaftung verstanden?

Gemäß der Sachmängelhaftung muss der Verkäufer gewährleisten, dass die betreffende Ware bei der Übergabe keinen Mangel aufweist. Ist dies doch der Fall, haften Sie für den Schaden. Diesbezüglich ist eine Frist von zwei Jahren angesetzt. Es besteht generell die Möglichkeit, die Haftung mittels Vertrag auf ein Jahr zu verkürzen. Für Schäden, die bei der Übergabe am Fahrzeug vorlagen, müssen Händler für den angesetzten Zeitraum finanziell aufkommen. Der Käufer hat damit beim Erwerb eines Pkws von einer Privatperson eine erhöhte Sicherheit. Das Risiko trägt ausschließlich der Verkäufer.

Privatverkäufer sind nicht zur Sachmängelhaftung verpflichtet

Sie Sachmängelhaftung für den Zeitraum von zwei Jahren gilt nur dann, wenn der Pkw von einem Unternehmer gekauft wird. Privatverkäufer sind hingegen nicht dazu verpflichtet, für Schäden aufzukommen. Doch empfiehlt es sich in diesem Fall, den Haftungsausschluss vertraglich zu vereinbaren. Hierbei handelt es sich sogar um eine zulässige und übliche Vorgehensweise. Vorsicht ist jedoch bei gröberen verschwiegenen Mängeln geboten. In diesem Fall besteht durchaus die Möglichkeit, dass Sie als Privatverkäufer zur Rechenschaft gezogen werden. Es ist dazu aber notwendig, dem Verkäufer das Wissen über die Defekte nachzuweisen.

Diesbezüglich gilt es, folgende Richtlinie zu beachten: Tritt der Mangel in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf des Wagens auf, ist davon auszugehen, dass der Verkäufer über ihn Bescheid wusste. Nach einem halben Jahr liegt die Beweislast hingegen beim Käufer. Anders verhält es sich bei Garantiezusagen des Privathändlers – in diesem Fall haftet er ebenfalls für etwaige Defekte. Daher sollten Sie sich mit Angaben wie “technisch einwandfrei” lieber zurückhalten.

Es ist nicht immer leicht, einen Sachmangel zu erkennen

Gewissen Verschleißerscheinungen sind normal und sogar zu erwarten, wenn es um den Kauf von Gebrauchtfahrzeugen geht. Die Herausforderung besteht in diesem Fall darin, zwischen einem altersbedingten Verschleiß und einem Sachmangel zu unterscheiden. Letzterer liegt dann vor, wenn der Defekt bereits bei der Übergabe des Fahrzeug bestanden hat. Wie bereits erwähnt, ist dessen Auftreten in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf ein Indikator für jene Tatsache. Dabei ist die Einordnung der Sachlage nicht immer leicht. Im Zweifelsfall sollte daher immer ein Gutachter herangezogen werden. Hierbei handelt es sich um einen Experten, der langjährige Erfahrung aufweist. Er ist damit dazu imstande, Gebrauchsspuren von einem gröberen Mangel zu unterscheiden. Doch bedeutet dies nicht automatisch, dass der Käufer den Vertrag rückabwickeln kann.

Dies können Käufer bei einem Sachmangel unternehmen

Liegt eine arglistige Täuschung vor, können Käufer sofort aus dem Vertrag zurücktreten. Allerdings ist es nicht so leicht, dem Händler diese nachzuweisen. Des Weiteren muss der Verkäufer die Möglichkeit einer Nachbesserung erhalten. Insgesamt zwei Versuche stehen ihm dafür zur Verfügung. Innerhalb einer angemessenen Frist muss dann die Reparatur des Fahrzeugs erfolgen. Bringt diese nicht den gewünschten Erfolg, steht dem Käufer vom Gesetz her ein Wandlungsrecht zu. Diesbezüglich gilt zu berücksichtigen, dass er eigenmächtig keine Reparatur in einer anderen Werkstatt in Auftrag geben darf. Alternativ kann der Händler dem Kunden ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug anbieten. Bei einem Gebrauchtwagen lässt sich dieser Schritt aber nur schwer umsetzen. Denn in den wenigsten Fällen hat der Verkäufer zwei gleiche Modelle in ähnlichem Zustand zur Verfügung. Zu guter Letzt besteht seitens des Händler die Möglichkeit, den Kaufpreis zu mindern. Dieser Schritt erfolgt vor allem dann, wenn die Reparatur für den Käufer nicht zumutbar ist.

Fazit – Sachmängel sind rechtzeitig zu erkennen und zu kommunizieren

Sowohl Verkäufer als auch Käufer sollten den Gebrauchtwagen rechtzeitig auf Sachmängel hin untersuchen. Nur so lassen sich adäquate Lösungen für das Problem finden. Während Verschleißerscheinungen beim Erwerb eines gebrauchten Pkws zu erwarten sind, so dürfen diese keine groben Mängel aufweisen. Auch vor falschen Versprechungen sollten sich Händler hüten – dies gilt ebenfalls für Privatpersonen, die Ihr Auto verkaufen.

Bei einem Sachmangel haben Käufer ein halbes Jahr Zeit, zu reagieren. Sie können sich bei Schäden zwecks der Reparatur oder eines Ersatzfahrzeugs an den Verkäufer wenden. Verstreichen jedoch sechs Monate, liegt die Beweislast bei der Person, die den Wagen erworben hat.


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