GAP-Deckung

Die GAP-Deckung – wichtige Ergänzung der Kaskoversicherung von Leasingsfahrzeugen

Die Höhe der Entschädigung in der Kaskoversicherung ist in den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) geregelt. Ersetzt werden die Reparaturkosten oder – im Totalschadenfall – der Wiederbeschaffungswert abzüglich eines eventuellen Restwerts. Bei geleasten Fahrzeugen ergibt sich daraus ein Problem: Der Restwert nach dem Leasingvertrag ist meist deutlich höher als der tatsächliche Restwert, den der Versicherer nach den AKB zu ersetzen hat. Diese Lücke wird durch die GAP-Deckung geschlossen.

So kommt die GAP-Deckung zu ihrem Namen

Das englische Wort für Lücke ist gap. Der Name beschreibt also die Funktion dieser Versicherung. “Mut zur Lücke” kann bei einem teuren Leasingfahrzeug eine erhebliche finanzielle Einbuße bedeuten. Warum wird die GAP-Deckung dann aber in Großbuchstaben geschrieben? Dahinter steckt ein Wortspiel. GAP steht nämlich nicht nur für die Lücke, die mit der Versicherung geschlossen wird, sondern auch als Abkürzung für Guaranteed Asset Protection (garantierter Schutz eines Vermögenswerts).

Ergänzung der Vollkaskoversicherung

Eine GAP-Deckung wird in der Regel als Ergänzung einer Vollkaskoversicherung abgeschlossen. Marktüblich für diese Erweiterung ist ein Zuschlag von ca. 7 % (Ermittlung des Vergleichsportals Check24, Stand August 2020). Theoretisch ist sie auch als Klausel zu einer Teilkasko möglich. Gerade die dort versicherten Gefahren bergen ein hohes Totalschadenrisiko. Allerdings verlangen die Leasinggeber in aller Regel die umfassendere Absicherung im Rahmen der Vollkasko, sodass diese Kombination in der Praxis wesentlich häufiger vorkommt. In der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung hat die GAP-Deckung dagegen keine Bedeutung. Sie regelt Schadensersatzansprüche Dritter, also meistens eines Unfallgegners. Die Leistungshöhe richtet sich deshalb nach den gesetzlichen Haftungsregeln.

Versicherungsschutz bei Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs

Die GAP-Deckung wird nur benötigt, wenn das versicherte Fahrzeug gestohlen wird oder einen Totalschaden erleidet. Ob es sich um einen technischen oder einen wirtschaftlichen Totalschaden handelt, ist gleichgültig. Der Unterschied: Ein technischer Totalschaden liegt vor, wenn ein Fahrzeug nicht mehr repariert werden kann. Von einem wirtschaftlichen Totalschaden spricht man dagegen, wenn eine Reparatur theoretisch möglich wäre, sie aber teurer ist als der Zeitwert eines vergleichbaren unbeschädigten Autos.

Versichert sind in der GAP-Deckung alle Schadenursachen, die auch in der jeweiligen Grundabsicherung versichert sind.

Häufige Ursachen für einen Totalschaden sind

  • in der Teilkaskoversicherung Diebstahl, Brand und Naturgefahren (zum Beispiel Überschwemmung),
  • in der Vollkaskoversicherung zusätzlich (selbst verschuldete) Unfälle und Vandalismus.

Hinsichtlich des Verschuldens übernimmt die GAP-Deckungen die Regelungen der Kaskoversicherung. Sie sind je nach Versicherer und Vertragskonzept unterschiedlich. Vorsatz ist in jedem Fall ausgeschlossen. Grobe Fahrlässigkeit ist in umfassenden Verträgen mitversichert, ansonsten darf der Versicherer die Entschädigung nach der Schwere des Verschuldens anteilig kürzen. Bei einfacher Fahrlässigkeit besteht uneingeschränkter Versicherungsschutz.

Ein Rechenbeispiel zu den unterschiedlichen Werten

Im Schadenfall prüft das Versicherungsunternehmen, ob ein Totalschadenfall vorliegt. Dazu ermittelt es neben den Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert. Hierfür stehen umfassende Nachlagewerke bereit, zum Beispiel die Schwacke-Liste der Autovista International AG (ehemals EurotaxSchwacke) oder der Marktspiegel der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT-Liste). Alternativ ist ein individuelles Sachverständigengutachten möglich. Liegt ein ersatzpflichtiger Totalschaden vor, wird der Wiederbeschaffungswert entschädigt. Davon abgezogen wird ein eventuell vorhandener Restwert. Die Versicherer bedienen sich dazu sogenannter Restwertbörsen. Dort bieten sie die Fahrzeuge zum Kauf an und erzielen dadurch noch gute Preise, um die die Entschädigung gekürzt wird. Dem Kunden entsteht kein Nachteil, denn er bekommt den Restbetrag vom jeweiligen Aufkäufer.

Der Restwert nach dem Leasingvertrag wird dagegen völlig anders ermittelt. Vereinfacht gesagt ist der Restwert aus Sicht des Leasinggebers der Betrag der ausstehenden Raten plus Wert des Fahrzeugs zum Vertragsende. Oder andersherum gerechnet: Der Neuwert des Autos abzüglich der bereits gezahlten Leasingraten ist der Restwert.

Vergleichen wir die beiden Rechenmethoden anhand eines Beispiels: Eine Kunde least einen Pkw der oberen Mittelklasse mit einem Neupreis von 70.000 Euro. Der Leasingvertrag sieht eine anfängliche Zahlung von 5.000 Euro und anschließend monatliche Raten von 800 Euro vor. Das Auto wird nach zehn Monaten gestohlen und nicht wieder aufgefunden. Der Leasinggeber fordert vom Leasingnehmer einen Restwert von 57.000 Euro (70.000 Euro abzüglich 5.000 Euro Sonderzahlung und zehn Raten zu je 800 Euro). Laut Gutachten beträgt der Wiederbeschaffungswert eines gleichwertigen, zehn Monate alten Gebrauchtwagens aber nur 50.000 Euro. Ohne GAP-Deckung würde der Kaskoversicherer auch nur diesen Betrag entschädigen. Die Differenz von 7.000 Euro zum Leasing-Restwert übernimmt die GAP-Deckung. Besteht sie nicht, muss der Leasingnehmer den Betrag aus eigener Tasche draufzahlen.

GAP-Deckung und Neuwertversicherung

Die höchsten Differenzen zwischen Leasing-Restwert und Wiederbeschaffungswert entstehen, wenn das Auto noch sehr neu ist. Viele Kaskoversicherer bieten für eine begrenzte Zeit eine Versicherung bis zum Neuwert. Diese Erweiterung gilt meist für ein bis zwei Jahre ab Erstzulassung, solange es sich noch beim ersten Besitzer befindet. Besteht eine solche Neuwertversicherung, ist die GAP-Deckung in dieser Zeit nicht erforderlich. Im obigen Beispiel würden durch die Neuwertvereinbarung bis zu 70.000 Euro gezahlt. Erkundigen Sie sich aber bei Ihrem Versicherer, wie lange die Neuwertvereinbarung läuft und ob sie auch für Leasingfahrzeuge gilt.

Hohe Leasingraten schließen die Lücke

Nach Ablauf der Neuwertversicherung sollten Sie die oben skizzierte Rechnung individuell für Ihr Fahrzeug und Ihren Leasingvertrag durchspielen. Exakte Informationen zum Wiederbeschaffungswert aus der Schwacke- oder DAT-Liste sind kostenpflichtig, aber es gibt auch viele Möglichkeiten, online einen Näherungswert zu berechnen. Auch wenn der Händler-Einkaufspreis nicht dasselbe ist wie der Wiederbeschaffungswert, hilft zum Beispiel ein Blick in Gebrauchtwagen-Portale. Schauen Sie dann in Ihren Leasingvertrag: Gibt es noch eine Lücke zwischen den beiden Restwerten? Ist sie so groß, dass sich die Absicherung durch eine GAP-Deckung lohnt? Je höher Ihre Leasingrate, umso schneller sinkt der Leasing-Restwert, und Sie können die Mehrkosten für die GAP-Deckung vielleicht sparen.


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