Nutzungsausfallentschädigung nach einem Unfall


Wenn Sie an einem Autounfall keine Schuld tragen, sind Sie vom Schadensverursacher vollständig zu entschädigen – neben der Reparatur des eigenen Fahrzeugs schließt dies womöglich einen Nutzungsausfall mit ein. Denn für die Dauer der Reparatur ist der eigene Wagen nicht verwendbar, weshalb Sie Ersatz beschaffen müssen. Wird der Ersatz nicht benötigt, können Sie einen Nutzungsausfall geltend machen. Was müssen Sie hierzu wissen?

Nutzungsausfall statt Ersatzfahrzeug: Diese Rechte haben Sie

Vielleicht passiert es beim Einkaufen: Ihr Fahrzeug wird ohne eigenes Verschulden beschädigt und muss instandgesetzt werden. Selbst wenn die Formalitäten mit der gegnerischen Versicherung schnell geklärt werden und der Schaden überschaubar ist, wird die Reparatur einige Tage in Anspruch nehmen. Womöglich benötigen Sie für diese Zeit kein Ersatzfahrzeug, weil Sie beispielsweise im Home Office tätig sind. Viele Geschädigte verzichten in einer solchen Situation auf ein Ersatzfahrzeug oder einen Mietwagen – und verschenken damit bares Geld. Selbst wenn Sie nicht planen, das eigene Kfz in den nächsten Tagen zu verwenden, stünde Ihnen dieses auch nicht zur Verfügung. Dieser Nutzungsausfall führt durch die sogenannte Nutzungsausfallentschädigung kompensiert. Das Problem dabei: Die Nutzungsausfallentschädigung erhalten Sie nicht automatisch. Wie bei den meisten anderen Versicherungsleistungen auch, müssen Sie diesen Anspruch geltend machen.

Welche Voraussetzungen zur Zahlung der Nutzungsausfallentschädigung erfüllt sein müssen

Grundsätzlich müssen Sie der gegnerischen Versicherung darlegen, dass das Fahrzeug tatsächlich verwendet worden wäre. Sofern Sie mit dem eigenen Wagen zur Arbeit fahren, ist dies üblicherweise kein Problem. Bei einem schweren Unfall, bei dem Sie krankgeschrieben wurden, fällt die schon schwieriger: Selbst mit fahrbereitem Kfz Sie nicht zur Arbeitsstelle erscheinen können.

Über welchen Zeitraum die Nutzungsausfallentschädigung gezahlt wird

Im Regelfall wird der Zeitraum einiger Tage abgedeckt, bis der eigene Wagen repariert wurde. Nicht immer ist eine Reparaturarbeit sinnvoll oder überhaupt möglich. Sofern Sie noch einige Tage Bedenkzeit benötigen, wird auch diese Dauer durch die Nutzungsausfallentschädigung ersetzt. Bei einer Neubeschaffung bleiben Sie natürlich ebenso einige Tage ohne eigenes Fahrzeug, die gegenüber der gegnerischen Versicherung geltend gemacht werden können. Üblicherweise gehen Gutachter von einem Zeitraum von 14 Tagen aus. Entscheiden Sie sich also für einen Neuwagen mit einigen Monaten Lieferfrist, wird nicht die komplette Wartezeit ersetzt. Auch wenn Sie sich mit der Beauftragung der Reparatur viel Zeit lassen, gilt üblicherweise der maximale Zeitraum von 14 Tagen. Im eigenen Interesse ist es also ratsam, sich möglichst zügig um die Instandsetzung des Fahrzeugs zu kümmern. Damit es bei der Beantragung der Nutzungsausfallentschädigung nicht zu Schwierigkeiten kommt, sollten Sie sich den Reparaturzeitraum durch die Versicherung in jedem Fall bescheinigen lassen.

Höhe der Entschädigung hängt vom Fahrzeugwert ab

Interessant ist natürlich die Frage der genauen Entschädigungshöhe, die sich allerdings nicht ohne weiteres beantworten lässt. Maßgeblich hierfür ist die Kategorisierung des eigenen Fahrzeugs nach der sogenannten Schwacke-Liste: Die Spanne reicht von 23 EUR am Tag für ein Fahrzeug der Kategorie A bis zu 175 EUR Nutzungsausfallentschädigung bei einem Fahrzeug der Kategorie L. Ein aktueller VW-Golf wird beispielsweise mit der Kategorie E eingestuft, was einen Nutzungsausfall von 43 EUR pro Tag entspricht. Bei einer Oberklasse Limousine wie der Mercedes E-Klasse kategorisiert Schwacke die Gruppe J, was 79 EUR am Tag entspricht. Darüber hinaus wird allerdings auch das Fahrzeugalter herangezogen: Ein Fahrzeug das älter ist als fünf Jahre, wird eine Kategorie herabgestuft; bei mehr als zehn Jahren Fahrzeugalter sind es gar zwei Kategorien. Einige Gerichtsurteile zeigen allerdings, dass auch bei älteren Fahrzeugen hin und wieder die volle Entschädigung gewährt wird.

Wann die Entschädigung herabgesetzt wird

Natürlich ist die gegnerische Haftpflichtversicherung darum bemüht, die Kosten nach einem Unfall so gering wie möglich zu halten – was die Nutzungsausfallentschädigung beim Unfallgegner mit einschließt. Ist in der Familie ein Zweitwagen vorhanden, kann auf diesen verwiesen werden. In dieser Situation haben Sie nur noch einen Anspruch auf die Entschädigung, wenn dargelegt werden kann, dass andere Familienangehörige auf den Zweitwagen angewiesen sind. Ebenso ist dieser sogenannte Zweitwageneinwand nicht zulässig, wenn die Verwendung nicht zugemutet werden kann. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn es sich beim Zweitwagen um einen Kleinstwagen oder Oldtimer handelt, während als Erstwagen ein geräumiger Kombi verwendet wird. Wurde das Fahrzeug gewerblich genutzt, erhalten Sie keine Nutzungsausfallentschädigung. Sie bekommen den Verdienstausfall ersetzt, was die Verwendung des Pkw mit einschließt.

Nicht zulässig ist eine Kürzung oder Verweigerung der Entschädigungsleistungen hingegen, weil ein Mietwagen die günstigere Alternative darstellt. Häufig drängt die gegnerische Versicherung zu einem Mietfahrzeug, weil hier besondere Konditionen ausgehandelt wurden und sich die Gesamtkosten dadurch reduzieren. Sie sind allerdings nicht dazu verpflichtet, dieses Angebot auch anzunehmen. Entscheiden Sie sich hingegen doch für einen Mietwagen, muss dieser hinsichtlich der Mietwagenklasse auch dem eigenen Wagen entsprechen – selbst wenn dieser schon einige Jahre alt ist.

Fazit: Nutzungsausfallentschädigung unbedingt geltend machen

Am Ende zeigt sich, dass Sie auf die Entschädigung des Nutzungsausfalls nach einem unverschuldeten Unfall pochen sollten. Bei einem Zeitraum von beispielsweise zehn Tagen bis zur Instandsetzung des eigenen Wagens beträgt der Nutzungsausfall schnell einige Hundert Euro. Wichtig ist hierbei allerdings, dass Sie diese Ansprüche auch geltend machen und darlegen können, dass der Wagen tatsächlich benötigt worden wäre. Ist in der Familie hingegen ein nicht genutzter Zweitwagen vorhanden, sollten Sie eher auf einen von der gegnerischen Versicherung bezahlten Mietwagen setzen.

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