Wer nach einem Unfall seine Haftpflicht- oder Vollkaskoversicherung in Anspruch nimmt, wird im Folgejahr in aller Regel in eine schlechtere Schadenfreiheitsklasse eingestuft. Diese Tatsache kann sich nach und nach zu einer echten Kostenfalle entwickeln, denn im Laufe der Zeit kommen durch die erhöhten Beiträge je nach Einstufung schnell mehrere tausend Euro zusammen. Mit der von vielen Assekuranzen angebotenen Option “Rabattschutz” lässt sich dieser Entwicklung effektiv begegnen. Was viele Versicherte dabei jedoch vergessen: Im Falle eines Wechsels des Versicherers geht dieser Vorteil nicht nur verloren, es erfolgt auch eine sofortige Einstufung nach dem tatsächlichen Schadensverlauf. Vor einer Kündigung sollte dies unbedingt beachtet und nach einem Ausweg gesucht werden, damit das böse Erwachen ausbleibt.
Rabattschutz macht Sinn
Haben Sie zu Ihrem Haftpflicht- oder Kaskovertrag einen Rabattschutz als Zusatzoption gebucht? Dann kann Sie dieses Tarifmerkmal im Falle eines Unfalls vor einer schlechteren Einstufung Ihrer Schadenfreiheitsklasse bewahren. Oftmals bleibt hierbei mindestens ein Schaden pro Jahr ohne Auswirkung. Zwar ist ein Rabattschutz nicht ganz billig, kann sich jedoch insbesondere dann bezahlt machen, wenn Sie Vielfahrer mit einer daraus resultierenden erhöhten Unfallwahrscheinlichkeit sind und sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses schon im günstigen Tarif eines preiswerten Direktversicherers befinden. Im Normalfall kommen Versicherte ab der Schadenfreiheitsklasse 4 in den Genuss dieser Spar-Möglichkeit, die vor allem für den Kundenkreis der jungen oder bereits durch mehrere Schäden schlecht eingestuften Fahrer attraktiv ist. Sofern Sie zu dieser Gruppe gehören und bislang noch keinen Rabattschutz abgeschlossen haben, sollten Sie diese Option in Erwägung ziehen.
Schutz nur beim eigenen Unternehmen
Aufgrund der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2015) wird bei einem Wechsel des Versicherers stets der tatsächliche Schadenverlauf übermittelt; Sondereinstufungen – und genau dazu gehört der Rabattschutz – bleiben unberücksichtigt. Es kann daher insbesondere bei einer über mehrere Jahre wiederholten Inanspruchnahme der Tarifoption “Rabattschutz” zu einer deutlich schlechteren Einstufung kommen. Wichtig ist es deshalb bei allen Überlegungen bezüglich eines Versichererwechsels immer daran zu denken, dass ein bestehender Rabattschutz nur beim eigenen Unternehmen gilt und nicht übertragen werden kann.
Auf den Neukundentarif umsteigen
Aus den vorgenannten Gründen sollte der Wechsel in einen günstigeren Tarif bei einem anderen Versicherer bei bestehendem Rabattschutz immer gründlich geprüft werden. Um nicht in die Falle einer infolge des Rabattschutt-Wegfalls anzusetzenden schlechteren Schadenfreiheitsklasse zu tappen, sollten Sie die Kostenveränderung genau durchrechnen. Es ist dabei aber keineswegs ausgeschlossen, dass Sie trotz der schlechteren Einstufung bei einem anderen Anbieter unterm Strich kräftig sparen können. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Ihr bisheriger Vertrag bei einem eher teuren Unternehmen besteht. Ein guter Tipp kann es ferner sein, beim bisherigen Versicherer nach der Möglichkeit einer Umstellung auf den in aller Regel deutlich günstigeren Neukundentarif zu fragen. Viele Assekuranzen sind bereit, hier Zugeständnisse zu machen, um keine Kunden zu verlieren. Oftmals kann durch ein solches Vorgehen eine Menge Geld gespart werden – und der Rabattschutz bleibt erhalten.